§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Baesweiler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baesweiler.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Baesweiler. Er dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind Mitglieder des Vereins. Vor Erreichen der Volljährigkeit werden die Mitglieder durch die Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
(4) Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich. Sollte sich der Ausschluss auf ein Vorstandsmitglied beziehen, so ist dieses in eigener Sache nicht stimmberechtigt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾ – Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit ¾ – Mehrheit bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wenn der jährlich Mitgliedsbeitrag nach Mahnung nicht bezahlt wird, ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Wahl von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Jahresberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
g) Beschluss von Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Behandlung aller fristgerecht eingereichten Tagesordnungspunkte
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.
(4) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist auch für Nicht-Mitglieder öffentlich.
(5) Der Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
Weitere Tagesordnungspunkte sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ -Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist nicht übertragbar.
(9) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.
Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der betreffenden Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
(10) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Geschäftsführer, dem Musikschulleiter, einem Lehrervertreter, insgesamt zwei Vertretern der volljährigen Schüler sowie der Eltern der minderjährigen Schüler (im folgenden Schüler/Elternvertreter genannt) und einem Beisitzer. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
Der Leiter der Musikschule ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands. Der Beisitzer wird vom Rat oder von der Verwaltung der Stadt Baesweiler benannt. Der Lehrervertreter und die Schüler/Elternvertreter werden auf Vorschlag der jeweils von ihnen vertretenen Gruppe gewählt. Vorschlagsrecht haben nur die Vereinsmitglieder der entsprechenden Gruppe.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand einen Vertreter, der bis zur nächsten Neuwahl die Vorstandsfunktion kommissarisch ausübt. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Festsetzung des Schulgelds. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der freiberuflichen und angestellten Mitarbeiter. Für die Einstellung und Entlassung des Musikschulleiters/der Musikschulleiterin ist nach öffentlicher Ausschreibung, schriftlicher Bewerbung und Vorstellung im Vorstand eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Dem Musikschulleiter/ Der Musikschulleiterin obliegen die Gestaltung und die Organisation der musikalischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler, die fachliche Begleitung der Lehrerinnen und Lehrer, sowie die Außendarstellung der Musikschule durch musikalische Aktivitäten.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vereins allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
(8) Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
(9) Die Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Vorstandsmitglieder, beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
(10) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, § 6, Abs. 6 und 9, Satz 1 gelten entsprechend. Das Protokoll wird in der nächsten Vorstandssitzung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Baesweiler, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.
Stand: 15.04.2004