(1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Baesweiler“. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baesweiler.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Baesweiler. Er dient einer möglichst früh

einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig

und verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten

und öffentlichen Rechts sein. Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind Mitglieder des

Vereins. Vor Erreichen der Volljährigkeit werden die Mitglieder durch die

Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Die Anmeldung erfolgt in Textform beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Ausschluss

b) Austritt

c) Tod bei natürlichen Personen

d) Auflösung bei juristischen Personen

(4) Der Austritt ist dem Verein in Textform mitzuteilen. Er kann nur zum

Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich. Sollte sich

der Ausschluss auf ein Vorstandsmitglied beziehen, so ist dieses in eigener Sache nicht

stimmberechtigt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung bei der

Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾ – Mehrheit über den Ausschluss

entscheidet.

(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch

Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit ¾ – Mehrheit bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nach

Mahnung nicht bezahlt wird, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Wahl von Ehrenmitgliedern

d) Entgegennahme des Jahresberichtes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

g) Beschluss von Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i) Behandlung aller fristgerecht eingereichten Tagesordnungspunkte

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder

einberufen werden.

(4) Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufungsfrist

beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Sendung an die jeweils letzte dem

Verein bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist auch für Nicht-

Mitglieder öffentlich.

(5) Der Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung

auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

Weitere Tagesordnungspunkte sind bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

erschienenen Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig

durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ –

Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist

nicht übertragbar.

(9) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet.

Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.

Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der betreffenden Mitgliederversammlung kein

Einspruch, so gilt es als genehmigt.

(10) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren

gewählt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Geschäfts-führer, dem Musikschulleiter, dem Vertreter der Stadt Baesweiler und bis zu drei Beisitzer (innen). Über die Anzahl der Beisitzer(innen) beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

Der Leiter der Musikschule ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands. Der Beisitzer wird

vom Rat oder von der Verwaltung der Stadt Baesweiler benannt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand einen Vertreter, der bis zur

nächsten Neuwahl die Vorstandsfunktion kommissarisch ausübt. Scheidet der Vorsitzende

vorzeitig aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Der Vorsitzende dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im

Sinne § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Festsetzung des

Schulgelds. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

(4) Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der freiberuflichen und

angestellten Mitarbeiter. Für die Einstellung und Entlassung des Musikschulleiters/der

Musikschulleiterin ist nach öffentlicher Ausschreibung, schriftlicher Bewerbung und

Vorstellung im Vorstand eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

(5) Dem Musikschulleiter/ Der Musikschulleiterin obliegen die Organisation und die Außendarstellung

der Musikschule.

(6) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit der Ausübung mehrerer Vorstandsämter betrauen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und

Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

(8) Die Mitglieder des Vorstands haben (mit Ausnahme des Musikschulleiters) keinen Anspruch

 auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.

(9) Die Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Vorstandsmitglieder, beschränkt sich

auf das Vereinsvermögen.

(10) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein oder auf Verlangen von

mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, § 6, Abs. 6 und

9, Satz 1 gelten entsprechend. Das Protokoll wird in der nächsten Vorstandssitzung verlesen.

Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an

die Stadt Baesweiler, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung

verwenden darf.

Stand: 18.06.2024