(1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Baesweiler“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baesweiler.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Baesweiler. Er dient einer möglichst früh
einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts sein. Schülerinnen und Schüler der Musikschule sind Mitglieder des
Vereins. Vor Erreichen der Volljährigkeit werden die Mitglieder durch die
Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Die Anmeldung erfolgt in Textform beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
(4) Der Austritt ist dem Verein in Textform mitzuteilen. Er kann nur zum
Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich. Sollte sich
der Ausschluss auf ein Vorstandsmitglied beziehen, so ist dieses in eigener Sache nicht
stimmberechtigt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit ¾ – Mehrheit über den Ausschluss
entscheidet.
(6) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit ¾ – Mehrheit bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nach
Mahnung nicht bezahlt wird, ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Wahl von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Jahresberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
g) Beschluss von Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Behandlung aller fristgerecht eingereichten Tagesordnungspunkte
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder
einberufen werden.
(4) Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Sendung an die jeweils letzte dem
Verein bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist auch für Nicht-
Mitglieder öffentlich.
(5) Der Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
Weitere Tagesordnungspunkte sind bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig
durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ –
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist
nicht übertragbar.
(9) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet.
Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.
Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der betreffenden Mitgliederversammlung kein
Einspruch, so gilt es als genehmigt.
(10) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Geschäfts-führer, dem Musikschulleiter, dem Vertreter der Stadt Baesweiler und bis zu drei Beisitzer (innen). Über die Anzahl der Beisitzer(innen) beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
Der Leiter der Musikschule ist von Amts wegen Mitglied des Vorstands. Der Beisitzer wird
vom Rat oder von der Verwaltung der Stadt Baesweiler benannt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand einen Vertreter, der bis zur
nächsten Neuwahl die Vorstandsfunktion kommissarisch ausübt. Scheidet der Vorsitzende
vorzeitig aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Der Vorsitzende dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im
Sinne § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Festsetzung des
Schulgelds. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der freiberuflichen und
angestellten Mitarbeiter. Für die Einstellung und Entlassung des Musikschulleiters/der
Musikschulleiterin ist nach öffentlicher Ausschreibung, schriftlicher Bewerbung und
Vorstellung im Vorstand eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Dem Musikschulleiter/ Der Musikschulleiterin obliegen die Organisation und die Außendarstellung
der Musikschule.
(6) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit der Ausübung mehrerer Vorstandsämter betrauen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
(8) Die Mitglieder des Vorstands haben (mit Ausnahme des Musikschulleiters) keinen Anspruch
auf Vergütung für ihre Tätigkeit.
Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
(9) Die Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Vorstandsmitglieder, beschränkt sich
auf das Vereinsvermögen.
(10) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein oder auf Verlangen von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, § 6, Abs. 6 und
9, Satz 1 gelten entsprechend. Das Protokoll wird in der nächsten Vorstandssitzung verlesen.
Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an
die Stadt Baesweiler, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung
verwenden darf.
Stand: 18.06.2024